Darüber hinaus erfüllte der Beschuldigte 1 auch das objektive Tatbestandsmerkmal des Herbeiführens einer Gemeingefahr, zumal das Feuer auch auf benachbarte Gebäude hätte übergreifen können. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz bezüglich der Entstehung der Feuersbrunst, während in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Schädigung eines Dritten bzw. der Entstehung einer Gemeingefahr vorliegend Eventualvorsatz anzunehmen ist.