, S. 45 ff. Urteilsbegründung). In Bezug auf den Beschuldigten 1 sind die objektiven Tatbestandsmerkmale der Feuersbrunst und des Schadens eines anderen offensichtlich erfüllt; als Folge des durch den Beschuldigen 1 (gemeinsam mit N.________) ausgelösten Vollbrandes brannte die Lagerhalle an der U.________ (Adresse) mitsamt dem Lagergut der W.________ (GmbH) und demjenigen von X.________ nieder. Darüber hinaus erfüllte der Beschuldigte 1 auch das objektive Tatbestandsmerkmal des Herbeiführens einer Gemeingefahr, zumal das Feuer auch auf benachbarte Gebäude hätte übergreifen können.