24 Abs. 1 StGB). Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem dieser die Straftat vollendet. Der Anstifter hat jedoch selbst keinen «animus auctoris» und macht sich den Tatentschluss des Haupttäters auch nicht nachträglich zu eigen. Eventualvorsatz des Anstifters genügt. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den