14.1. Art. 221 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 14 StGB) Den Tatbestand der vorsätzlichen Brandstiftung erfüllt, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 221 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 14 StGB) verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 5103 ff., S. 45 ff. Urteilsbegründung). Der Anstifter «bestimmt» jemand anderen vorsätzlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 24 Abs. 1 StGB).