Ein solches, gleichsam intrinsisches Handeln des Beschuldigten 1 anzunehmen, wäre zudem schlicht realitätsfremd und lässt sich somit ausschliessen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5468). 13.1.4. Beweisfazit Zusammenfassend zieht auch die Kammer den Schluss, dass der Beschuldigte 2 seinen Mitarbeiter, den Beschuldigten 1 – den er im Übrigen zum Zeitpunkt der angeblichen Geldübergabe im Jahr 2009 noch gar nicht näher kannte – im Nachhinein und unter dem Druck des Aberkennungsprozesses zu einer Falschaussage vor dem Zivilgericht überredet hat.