Hingegen liegen dafür, dass der Beschuldigte 1 von sich aus auf die Idee gekommen sein könnte, als Zeuge im Aberkennungsprozess auszusagen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5456), keinerlei Anhaltspunkte vor. Ein solches, gleichsam intrinsisches Handeln des Beschuldigten 1 anzunehmen, wäre zudem schlicht realitätsfremd und lässt sich somit ausschliessen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.