Indem der Beschuldigte 1 wahrheitswidrig angab, er sei bei der Geldübergabe anwesend gewesen bzw. habe die Geldübergabe selber gesehen, sagte er so oder so falsch aus. Daran, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 zu diesen Aussagen motiviert wurde, hat die Kammer keine Zweifel (vgl. dazu die glaubhaften Angaben des Beschuldigten 1: pag. 4828 Z. 16 ff., Z. 31 ff., pag. 4829 Z. 1 ff., pag. 5436 Z. 10 ff., Z. 14 ff.). Hingegen liegen dafür, dass der Beschuldigte 1 von sich aus auf die Idee gekommen sein könnte, als Zeuge im Aberkennungsprozess auszusagen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D._____