53 der Betreibung, auch gelang. Dass effektiv Geld zurückbezahlt wurde, erscheint der Kammer höchst unwahrscheinlich. Dieser Punkt kann aber letztlich offen gelassen werden, zumal er für die Erfüllung des Tatbestandes des falschen Zeugnisses vorliegend irrelevant ist. Indem der Beschuldigte 1 wahrheitswidrig angab, er sei bei der Geldübergabe anwesend gewesen bzw. habe die Geldübergabe selber gesehen, sagte er so oder so falsch aus.