Zwar wäre theoretisch denkbar, dass gleichwohl – in Abwesenheit des Beschuldigten 1 – eine Geldübergabe stattgefunden hat. Das Verhalten des Beschuldigten 2 und seine Aussagen lassen indessen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. pag. 5120 f., S. 62 f. Urteilsbegründung) viele Fragen aufkommen. Die Unterzeichnung der Vereinbarung erscheint jedenfalls am ehesten als gezielte Überrumpelungsaktion, mit welcher sich der Beschuldigte 2 bei seiner Mutter finanziell ein für alle Mal Luft verschaffen wollte, was ihm vorübergehend, d.h. bis zur Einreichung