Ich solle dies ‹biss so guet› machen. Ich habe dies dann leider gemacht. Ich habe es nicht gesehen, das war so»; später in derselben Einvernahme bestätigt, vgl. pag. 4828 Z. 31 ff., Z. 36 ff.; in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigt, vgl. pag. 5436 Z. 10 ff., Z. 14 ff., Z. 18 ff., Z. 22 f., Z. 25 f.). Damit gibt es für eine allfällige Geldübergabe durch den Beschuldigten 2 an seine Mutter keine Zeugen. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass gleichwohl – in Abwesenheit des Beschuldigten 1 – eine Geldübergabe stattgefunden hat.