Der Beschuldigte 1 seinerseits legte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das glaubhafte Geständnis ab, wonach er überhaupt nicht vor Ort gewesen sei und lediglich auf Betreiben des Beschuldigten 2 so (bzw. falsch, was die Tatsache, dass er die Geldübergabe vor Ort gesehen habe, anbetrifft) ausgesagt habe (pag. 4828 Z. 17 ff.: «Er hat mir Verträge gezeigt, wonach er seiner Mutter CHF 100‘000.00 gegeben habe. Er hat mich bekniet und gesagt, ich solle dies doch sagen, dass dies so gewesen sei. Sie sei alt, nicht mehr ganz ‹putzt› im Kopf. Sie wolle was von ihm und das gehe nicht. Ich solle dies ‹biss so guet› machen.