13.1.3. Beweiswürdigung Zum Ablauf am 26. März 2009 existieren Aussagen der beiden Beschuldigten 1 und 2 sowie von AU.________. In den Aussagen von AU.________ findet der Beschuldigte 1 keine Erwähnung (vgl. pag. 921 ff.). Der Beschuldigte 1 seinerseits legte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das glaubhafte Geständnis ab, wonach er überhaupt nicht vor Ort gewesen sei und lediglich auf Betreiben des Beschuldigten 2 so (bzw. falsch, was die Tatsache, dass er die Geldübergabe vor Ort gesehen habe, anbetrifft) ausgesagt habe (pag.