4946) ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht einzig noch der Vorwurf im Raum, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 in der Zeit von ca. Februar 2012 bis zum 23. August 2012 zu diesem falschen Zeugnis angestiftet haben soll (Ziff. I.C.5. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016, pag. 4293/10). 13.1.2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestreitet den ihm gemachten Vorwurf vollumfänglich. Er macht geltend, der Beschuldigte 1 sei beim Treffen mit AU.________ sehr wohl anwesend gewesen und habe die Geldübergabe an seine Mutter gesehen (vgl. pag. 5445 Z. 18 f.). 13.1.3. Beweiswürdigung