Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5456). Jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 mit der Gründung der AL.________ (GmbH) zumindest die Voraussetzungen schuf, um die P.________ (GmbH) konkurrenzieren zu können, obwohl ihm dies durch eine entsprechende Bestimmung in der Gründungsurkunde (pag. 1143) explizit untersagt war. Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte 2 sämtliche Gelder der P.________ (GmbH), insbesondere auch das Stammkapital, für private Zwecke verwendete, obwohl er wusste, dass das Stammkapital geschützt war. Hinweise für ein ernsthaftes Investieren resp.