Sofern Gesellschafter nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, unterstehen sie nur dann einem Konkurrenzverbot, wenn die Statuten dies vorsehen (Abs. 2 von Art. 803 OR). Es ist zu empfehlen, das Konkurrenzverbot in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und räumlich zu umschreiben. Ohne solche Umschreibung ist das Verbot eng auszulegen und auf Tätigkeiten zu beschränken, die zweifelsfrei im Bereich des Gesellschaftszwecks liegen und örtlich in den Aktionsradius der Gesellschaft fallen (BSK OR-KELLER/JEGHER/VASELLA, N 4 zu Art. 803). Geschäftsführer unterstehen im Gegensatz zu Gesellschaftern von Gesetzes wegen einem Konkurrenzverbot (Art. 803 Abs. 4 i.V.m.