4859 Z. 14 ff.); wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Angaben des Beschuldigten 2 als Ausrede bzw. als Schutzbehauptung, mit welcher der Beschuldigte die Verantwortung für sein eigenes Handeln auf andere abzuschieben versucht. In Bezug auf die Geldbewegungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5149 f., S. 91 f. Urteilsbegründung) sowie die in den Akten lückenlos vorhandenen Bankauszüge der P.________ (GmbH) sowie der Privat- und Kartenkonti (American Express) des Beschuldigten 2 und von R.________ verwiesen werden (pag. 1297 ff.).