Mit der Vorinstanz ist die Kammer denn auch überzeugt, dass dem Beschuldigten 2 die entsprechenden zivilrechtlichen Gesetzesvorschriften bekannt gewesen sein müssen (vgl. insbes. Art. 14 Abs. 2 der von ihm unterzeichneten Statuten der P.________ (GmbH), pag. 1143, sowie folgende Formulierung in der Urschrift N. 560, pag. 1134: «Ich habe Kenntnis von den Bestimmungen der Statuten über die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot [Art. 14] […]»). Er vermag sich denn auch nicht damit zu entlasten, dass ihm angeblich bestätigt worden sei, er dürfe das in die GmbH eingelegte Geld privat verwenden (vgl. pag. 4856 Z. 1 ff., pag. 4859 Z. 14 ff.);