Indem der Beschuldigte 2 der P.________ (GmbH) sogar restlos alle Gelder – notabene inkl. des Stammkapitals von CHF 20‘000.00 – entnahm, handelte er entgegen sämtlichen gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und verstiess mitunter sowohl gegen das Verbot der Herabsetzung des Stammkapitals unter den Minimalbetrag von CHF 20‘000.00 i.S.v. Art. 782 Abs. 2 OR, als auch gegen das Verbot der Rückerstattung von Stammkapital nach Art. 793 Abs. 2 OR. Mit der Vorinstanz ist die Kammer denn auch überzeugt, dass dem Beschuldigten 2 die entsprechenden zivilrechtlichen Gesetzesvorschriften bekannt gewesen sein müssen (vgl. insbes.