50 schem Einschlag ist der Spielraum des Gesellschafters enger als bei kapitalistischer Struktur (BSK OR-KELLER/JEGHER/VASELLA, N 2 zu Art. 803). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie in ihren Urteilserwägungen (vgl. pag. 5155 f., S. 97 f. Urteilsbegründung) zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte 2 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der P.__