793 Abs. 1 OR wieder aufleben (BSK OR-KELLER/JEGHER/VASELLA, N 4 f. zu Art. 793). Die in Art. 803 Abs. 2 OR verankerte Treuepflicht sieht schliesslich vor, dass Gesellschafter alles unterlassen müssen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie dürfen insbesondere keine Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde (betreffend den Geschäftsführer findet sich dieselbe Regelung in Art. 812 Abs. 2 OR). Die Grenze des Erlaubten hängt dabei von der konkreten Ausgestaltung der GmbH ab: Bei stärker ausgeprägtem personalisti-