zu Gute kam und nicht der P.________ (GmbH), wie dies auch der Beschuldigte 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen liess (vgl. pag. 5456; vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5467). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen sowie dem daraus gezogenen Zwischenfazit, wonach sämtliches Geld, welches der Strafkläger im Glauben an ein erfolgreiches Geschäft mit dem Beschuldigten 2 in die Firma P.________ (GmbH) investierte, von letzterem für private Zwecke und für die die P.________ (GmbH) konkurrenzierende AD.________ (Firma) verbraucht wurde, vollumfänglich an (vgl. pag.