49 verwendet (pag. 1222 und pag. 1281 ff. [betreffend Konto der P.________ (GmbH)] sowie pag. 2337 ff. [Auszug Privatkonto Beschuldigter 2]). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwände zu Recht als nicht stichhaltig entkräftet. Insbesondere investierte der Beschuldigte 2 das einzige Geld, welches er jemals für die Produktion von Kleidern ausgegeben hatte, in Kinderkleider und promotete diese zusammen mit seiner Ehefrau, was klar der AD.________ (Firma) zu Gute kam und nicht der P.___