Urteilsbegründung). Demnach wurde bereits die erste Teilzahlung in der Höhe von CHF 15‘000.00 für private Zwecke verwendet und per 6. Juli 2012, also gut 14 Tage nach Eingang der Zahlung, wies das Konto der P.________ (GmbH) einen Minussaldo von CHF 89.50 aus (pag. 1221). Auch die beiden weiteren Zahlungen vom 8. und vom 24. Oktober 2012 wurden für private Zwecke bzw. zum Ausgleich von Negativsaldi auf den Privatkonten des Beschuldigten 2 und von R.________