1222, pag. 1284]). In der Folge wurden jedoch die neun Stammanteile zu je CHF 5‘000.00 ohne Kostenfolge, also gratis, an den Beschuldigten 2 rückübertragen, wobei die aus dem Darlehensvertrag geschuldeten CHF 40‘000.00 gemäss der Vereinbarung vom 3. April 2013 unangetastet blieben und vereinbarungsgemäss per Ende Juni 2013 zurückzuzahlen waren. Die Vorinstanz hat minutiös aufgezeigt, wofür der Beschuldigte 2 das durch den Strafkläger einbezahlte Geld verwendete (vgl. pag. 5153 ff., S. 95 ff. Urteilsbegründung).