12.2. Beweiswürdigung Vorab kann auf die detaillierten und umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Vorwurf verwiesen werden (pag. 5147 ff., S. 89 ff. Urteilsbegründung). Wie unter I.9. Verletzung Anklagegrundsatz hiervor bereits ausgeführt, kaufte der Strafkläger dem Beschuldigten 2 mit Abtretungsvertrag vom 2. November 2012 (pag. 1162 ff.) einerseits neun Stammanteile an der P.________ (GmbH) ab, gleichzeitig investierte er gemäss dem wahren Willen der Vertragsparteien in die Gesellschaft zwecks Gründung eines gemeinsamen Modelabels.