Bei der Legung des Brandes verursachten der Beschuldigte 1 und N.________ zudem unbeabsichtigt eine Explosion. Betreffend die Meldung des Brandereignisses an die Zivilklägerin 2 war der Beschuldigte 2 der Ausführende, wobei der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mit der Brandlegung die dafür nötige «Vorleistung», die Herbeiführung des Schadenfalls, erbrachte. Wie N.________, der den entsprechenden Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrag akzeptiert hat, wusste auch der Beschuldigte 1, dass mit der Herbeiführung des Schadenfalls Versicherungsleistungen hätten erhältlich gemacht werden sollen.