Wie bereits der Vorinstanz präsentiert sich auch der Kammer in Bezug auf den Brandfall gestützt auf die Erwägungen hiervor ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, die ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind. Konkret erachtet es die Kammer gestützt auf die Erwägungen hiervor als erstellt, dass die Brandlegung vom 1. Mai 2012 im Auftrag des Beschuldigten 2 erfolgte. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass der Beschuldigte 1 seinerseits den Auftrag am 1. Mai 2012 zusammen mit N.________ ausführte. Bei der Legung des Brandes verursachten der Beschuldigte 1 und N.____