4810 Z. 30 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung, indem er ausführte, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er wolle die Plattensammlung anzünden, um die Versicherungsgelder zu kassieren und damit Schulden bezahlen zu können (pag. 5433 Z. 39 ff.). 11.2.4. Beweisfazit Wie bereits der Vorinstanz präsentiert sich auch der Kammer in Bezug auf den Brandfall gestützt auf die Erwägungen hiervor ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, die ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind.