225 Z. 36 ff.). Dass dies Zweck jeder organisierten Brandstiftung ist, war ihm somit klar (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Zudem führte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Beschuldigten 2 aus, dieser habe ihm gesagt, dass die Platten zwar nichts Wert seien, er sie aber für CHF 200‘000.00 versichert habe und dass er, der Beschuldigte 1, sie doch für ihn, den Beschuldigten 2, anzünden solle (pag. 4810 Z. 30 ff.).