47 durch den Beschuldigten 1 und N.________, sowie in der Absicht tat, die Versicherungssumme von CHF 200‘000.00 erhältlich zu machen. Dass dem Beschuldigten 1 nicht klar gewesen sein könnte, was das Ziel der Brandstiftung war, kann ausgeschlossen werden. Im Zuge der Falschbelastung von M.________ erklärte er jedenfalls von allem Anfang an, M.________ habe ihm für das Anzünden des Lagerraums «einen schönen Teil der Versicherungssumme» angeboten (pag. 225 Z. 36 ff.).