11.2.3.9. Meldung an Versicherung Der Beschuldigte 2 meldete der Zivilklägerin 2 den Brandschaden am 2. Mai 2012, die eigenhändig ausgefüllte und unterzeichnete Schadenanzeige datiert vom 24. Mai 2012 (pag. 625 f.). Nach Auffassung der Kammer besteht aufgrund der Erwägungen hiervor kein Zweifel daran, dass er dies in Kenntnis der wahren Umstände, konkret der von ihm in Auftrag gegebenen Brandstiftung