Dafür, dass bereits zum Tatzeitpunkt am 1. Mai 2012 zwischen dem Beschuldigten 1 und der AS.________ (AG) irgendeine Verbindung bestanden hätte, liegen absolut keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu auch pag. 5092, S. 34 Urteilsbegründung). Insbesondere sind auch aus der am 31. Mai 2012 angeordneten, rückwirkenden Telefonkontrolle keine entsprechenden Verbindungen ersichtlich (vgl. pag. 671 ff.). Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Verbindung des Beschuldigten 1 zur AS.________ (AG) noch für ein damaliges Interesse der letzteren an einer Brandlegung durch den Beschuldigten 1 vor. 11.2.3.9. Meldung an Versicherung