Weiter machte Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei auffällig, dass der Beschuldigte 1 heute für die AS.________ (AG) arbeite. Sie stellte die Vermutung in den Raum, dass der Brand dem Beschuldigten 1 in Bezug auf die Anstellung Türen geöffnet haben könnte, was ein mögliches Motiv des Beschuldigten 1 gewesen sein könnte (vgl. pag. 5453). Die Kammer hält diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte 1 erst seit Januar 2017 bei der AS.________ (AG) angestellt ist (pag. 5379). Dafür, dass bereits zum Tatzeitpunkt am 1. Mai 2012 zwischen dem Beschuldigten 1 und der AS.