_ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, es werde gemunkelt, dass es eine unbekannte Dritttäterschaft gegeben habe, welche dem Beschuldigten 1 den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe. Am Tatort sei denn auch ein dunkler Kombi mit Freiburger Kennzeichen gesehen worden, jemand sei aus dem Auto gestiegen und im Lager verschwunden (vgl. pag. 5453). Wie Rechtsanwältin D.________ jedoch bereits selber folgerichtig ausführte, blieben die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen erfolglos. Weiter machte Rechtsanwältin D._____