5466). Im Sinne eines weiteren Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte 2 am Tattag sicherstellte, dass die Tür zum Lager an der U.________ (Adresse) abends offen war und sich ausserdem mit der um 21.47 Uhr versandten SMS einen Nachweis für sein Alibi während der Tatzeit verschaffen wollte. 11.2.3.8. Unbekannte Dritttäterschaft? AS.________ (AG) als Auftraggeberin? Rechtsanwältin D.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, es werde gemunkelt, dass es eine unbekannte Dritttäterschaft gegeben habe, welche dem Beschuldigten 1 den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe.