Im Gegenteil, teilte er doch M.________ um 16.11 Uhr mit, dass er später noch kommen werde. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 sicherstellen wollte, dass die Tür zum Lager weiterhin offen blieb. Eine frühzeitige Information hätte demgegenüber dazu geführt, dass M.________ die Tür wohl noch geschlossen hätte – zum Beispiel als er um ca. 17.00 Uhr noch einmal an der U.________ (Adresse) war. Der Einwand der Verteidigung, wonach man abends aus Anstandsgründen eher eine SMS schreibe, als dass man jemanden anrufe (vgl. pag. 5452), vermag nicht zu überzeugen. Wie soeben ausgeführt, hätte der Beschuldige 2 M.__