290 Z. 408 ff., pag. 291 Z. 414 ff.). Damit kann ausgeschlossen werden, dass er ausgerechnet in den Tagen vor dem 1. Mai 2012 nicht gewusst hätte, dass am 1. Mai 2012 ein Spiel stattfindet und auch, dass er bis am Nachmittag des 1. Mai 2012 nicht beabsichtigt gehabt hätte, das Spiel zu besuchen. Ebenso unwahrscheinlich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 5452), dass der Beschuldigte 2 geplant gehabt hätte, nach dem Spiel spätabends noch einmal an die U.________ (Adresse) zu gehen, um Material zu zügeln. Die diesbezüglich vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten 2, wonach ihm noch Termine reingerutscht seien und er deshalb am Nachmittag nicht mehr an die U._____