vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen hiervor). Selbst wenn sich dies so abgespielt hätte, würde nichts dagegen sprechen, dass die Tür zum Zeitpunkt der Brandlegung um ungefähr 21.00 Uhr (wieder) offen und dem Beschuldigten 1 und N.________ der Zutritt zum Lager somit möglich war, war M.________ doch – wie hiervor ausgeführt – um 17.00 Uhr noch einmal beim Lager an der U.________ (Adresse) und hätte die Falle diesfalls ein zweites Mal schräg gestellt haben können. Dieser hypothetische Ablauf würde im Übrigen einen weiteren Beweis dafür darstellen, dass es entgegen den Behauptungen des Beschuldigten 1 und denjenigen von N.________ nicht sein kann, dass N.____