263 Z. 31 f.), obwohl er ja angeblich am selben Tag noch einmal zurückkommen wollte, macht schlicht keinen Sinn. Schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass er, wie bereits ausgeführt, nachgewiesenermassen nur wenige Minuten später, konkret um 16.11 Uhr, erneut mit M.________ telefonierte und diesen gemäss dessen glaubhaften Aussagen und den eigenen, damit übereinstimmenden Angaben darüber informierte, später noch einmal zum Lager zurück kommen zu wollen (pag. 263 Z. 40 ff.; vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen hiervor).