325 Z. 76 ff.: «In der Annahme, dass Herr C.________ noch seinen Lagerraum besuchen wollte, habe ich das Tor nicht verschlossen. Als ich mich von der U.________ (Adresse) entfernte, war das Tor sicher in unverschlossenem Zustand. Ich ging davon aus, dass Herr C.________ nach seinem Besuch des Lagerraums diesen verschliessen werde.»; vgl. auch pag. 344 Z. 271 f.). In diesen zeitlichen Ablauf liesse sich auch der vom Beschuldigten 2 geltend gemachte Aufenthalt der Beschuldigten 1 und 2 an der U.________ (Adresse) im Verlauf des Nachmittags, bzw. konkret um ca. 15.30 bzw. 16.00 Uhr (vgl. pag. 263 Z. 30 ff., pag. 273 Z. 206, pag. 274 Z. 246 ff.) einordnen.