Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Angaben des Beschuldigten 2 betreffend die Schliessverhältnisse an der U.________ (Adresse) auch insofern widersprüchlich sind, als dass er zunächst wiederholt angab, er habe von M.________ einen Schlüssel für das Lager an der U.________ (Adresse) verlangt, dieser habe ihm aber keinen geben wollen (pag. 270 Z. 110 ff., pag. 274 Z. 239 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte 2 dann jedoch geltend, M.________ habe ihm einen Schlüssel geben wollen, er selber habe jedoch keinen gewollte (vgl. pag.