, Z. 16 f.). Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass sich der Beschuldigte 2 mit diesen Aussagen in den späteren Einvernahmen selber in ein möglichst günstiges Licht zu rücken versuchte, während er in der allerersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, wenn M.________ wisse, dass er, der Beschuldigte 2, komme, stelle er die Falle schräg (pag. 263 Z. 27 f.).