Ferner war es M.________ kaum möglich, bei Bedarf jedes Mal vor Ort zu sein, um dem Beschuldigten 2 die Tür zum Lager zu öffnen. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 2 sind somit unglaubhaft, es handelt sich um eine klassische Schutzbehauptung (vgl. pag. 273 Z. 215; auf Frage, ob es früher nie vorgekommen sei, dass M.________ die Tür offen gelassen habe, antwortete der Beschuldigte 2: «Nein, er kam immer öffnen und wieder schliessen. Bei mir hat er immer geschlossen.»; vgl. auch pag. 273 Z. 201 ff., Z. 215 ff., pag. 4846 Z. 4 ff., Z. 16 f.).