343 Z. 252 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er, der Beschuldigte 2, auf den Vorschlag von M.________, die Tür offen zu lassen und das Auto davor zu stellen, erwidert habe, M.________ könne nicht einfach offen lassen, er solle das nicht machen (pag. 273 Z. 207 ff., vgl. auch pag. 276 Z. 312), schlicht nicht logisch und damit nicht glaubhaft ist. Der Beschuldigte 2 rief M.________ vorgängig ja gerade an, um ihm zu sagen, dass er am Nachmittag/Abend desselben Tages noch ins Lager wolle. Wie bereits ausgeführt, hatte M.___