___ absprechen. Entweder musste dieser ihm die Tür vor Ort aufmachen, oder, wie am 1. Mai 2012 geschehen, die Falle schräg stellen (vgl. auch dazu die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten 2 [pag. 263, Z. 27 f. und 45 f.] und von M.________ [pag. 324 Z. 41 ff., pag. 343, Z. 253 ff.]). Die Vorinstanz hat die konkreten Abläufe am Tattag einlässlich dargestellt und Schlüsse gezogen, die auch für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend sind (pag. 5099 ff., S. 41 ff. Urteilsbegründung): Demnach kontaktierte der Beschuldigte 2 M.________ am 1. Mai 2012