Er stellt ein weiteres gewichtiges Indiz für die Auftragserteilung durch den Beschuldigen 2 dar. 11.2.3.7. Schliessverhältnisse Brandobjekt und Ablauf am Tattag Gemäss den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von M.________ und des Beschuldigten 2 besass letzterer keinen eigenen Schlüssel zum Lagerraum (vgl. die Aussagen des Beschuldigten 2 [pag. 270 Z. 110 ff.] und diejenigen von M.________ [pag. 318 Z. 71 ff.]). Folglich musste sich der Beschuldigte 2, wenn er ins Lager wollte, mit M.________ absprechen.