als Gegenleistung für die Brandstiftung nicht auch eine Entschädigung ausbedungen hätte. Unbestritten ist ausserdem immerhin, dass der zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 abgeschlossene Arbeitsvertrag per 1. Mai 2012 Geltung hatte (durch den Beschuldigten 2 explizit bestätigt, vgl. pag. 272 Z. 163) – vorher bestand zwischen ihnen offenbar weder ein belegbares Arbeitsverhältnis, noch eine Lohnzusicherung. Auch diesem Vertragsabschluss haftet der Verdacht an, Gegenleistung für die Brandstiftung gewesen zu sein. Er stellt ein weiteres gewichtiges Indiz für die Auftragserteilung durch den Beschuldigen 2 dar.