42 (pag. 4816 Z. 22, Z. 30 ff., pag. 4817 Z. 29 f., pag. 4818 Z. 22 ff., pag. 5434 Z. 5 ff.). Auch wenn weder der von N.________ genannte Brandstifterlohn in der Höhe von CHF 20‘000.00, noch die vom Beschuldigten 2 erwähnten Versprechungen objektiv erstellt sind, so ist schlicht nicht vorstellbar, dass sich jemand wie der Beschuldigte 1 (vgl. für die rechtskräftigen Verurteilungen gemäss dem Strafregisterauszug vom 11. Juni 2018, pag. 5385) als Gegenleistung für die Brandstiftung nicht auch eine Entschädigung ausbedungen hätte.