deckung sichergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss, dass der Beschuldigte 2 Ende April/Anfang Mai 2012 gleichsam den finalen Befreiungsschlag suchte, ihm eine hohe Versicherungszahlung mithin sehr gelegen gekommen wäre, geradezu auf. Dass auch beim Beschuldigten 1 und bei N.________ ein finanzielles Interesse vorlag, liegt auf der Hand und wurde von den beiden explizit bestätigt. N.________ gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe ihm für das Legen des Brandes einen Brandstifterlohn in der Höhe von CHF 20‘000.00 versprochen (pag. 4834 Z. 4 f.; in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 4835 Z. 18, pag. 4838 Z. 1 ff.