sich in finanzieller Hinsicht in einer Abwärtsspirale. Dazu passt, dass der Beschuldigte 2 und seine Frau am 20. April 2012, mithin vier Tage nach dem Versand der Vorladung zur Hauptverhandlung im Aberkennungsprozess die Prämien für die Versicherung der an der U.________ (Adresse) eingelagerten Schallplatten bezahlten und dafür von der Zivilklägerin 2 am 23. April 2014, also acht Tage nach dem Versand der Vorladungen, die entsprechende Deckungszusage erhielten. Abschliessend hält die Kammer fest, dass die Tatsache, dass die Familie C.________ auch jede Menge «Spass-Ausgaben» hatte, sich insbesondere teure Ferien leistete (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der obe-